Für § 303 I u. II Sachbeschädigung iVm § 52 I StGB dürfte es genügen.
Empörungshalber denken wir an strafverschärfende Tatbestände wie Bildung einer kriminellen oder gar terroristischen Vereinigung, allerdings allesamt vorausgesetzt, dass die beschädigten Tapeten sowohl sachenrechtlich sachenrechtlich als auch subjektiv aus Aga-Perspektive eine "fremde Sache" darstellen oder die Umgestaltung nicht durch die Art5-grundrechtliche Kunstfreiheit zu gewährleisten ist.
Empörungshalber denken wir an strafverschärfende Tatbestände wie Bildung einer kriminellen oder gar terroristischen Vereinigung, allerdings allesamt vorausgesetzt, dass die beschädigten Tapeten sowohl sachenrechtlich sachenrechtlich als auch subjektiv aus Aga-Perspektive eine "fremde Sache" darstellen oder die Umgestaltung nicht durch die Art5-grundrechtliche Kunstfreiheit zu gewährleisten ist.